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Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat in zwei Verfahren dem
Bundesverfassungsgericht gesetzliche Regelungen im Wege der
Normenkontrolle vorgelegt, die die Überprüfung der Zuverlässigkeit von
Luftfahrern betreffen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Luftsicherheitsgesetz in
Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Luftverkehrsgesetz). Das
Luftsicherheitsgesetz wurde im Januar 2005 als Artikel 1 des Gesetzes
zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben erlassen. Den
Vorlagebeschlüssen liegen Klagen von Privatpiloten zugrunde, die sich
gegen den Widerruf von Luftfahrerscheinen für das Führen von
Privatflugzeugen und Segelflugzeugen wenden. Die Fluglizenzen waren
widerrufen worden, weil die Kläger sich nicht der nach dem
Luftsicherheitsgesetz erforderlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung
unterzogen beziehungsweise die erforderlichen Nachweise nicht erbracht
hatten. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die Regelungen, nach
denen die Kläger der Ausgangsverfahren dem Erfordernis einer
Zuverlässigkeitsüberprüfung unterliegen, seien verfassungswidrig, weil
das Luftsicherheitsgesetz der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätte.
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